Der Gesuchsgegner hat nach wie vor keine Identitätspapiere beschafft, die zu seiner Identifizierung als ägyptischer Staatsangehöriger und damit zur Ausstellung eines Ersatzreisepapiers notwendig wären. Dies, obwohl er anlässlich der Befragung durch das MIKA vom 29. April 2024 wiederholt seine Kooperationsbereitschaft signalisierte, diese aber wiederholt von weiteren Bedingungen abhängig machte. Dass er zur Papierbeschaffung nicht in der Lage wäre, wie sein Rechtsvertreter erneut vorbringt, erscheint nicht glaubhaft (siehe vorne Erw. II/2.4). Damit ist die Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 lit. a erfüllt.