5.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit sieben Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75–78 AIG (Ausschaffungshaft 5. Oktober 2023 – 12. Dezember 2023; Durchsetzungshaft 12. Dezember 2023 – 11. Mai 2024). Die sechsmonatige Frist hat damit bereits am 5. April 2024 geendet und die Haft kann längstens bis zum 5. April 2025 verlängert werden. 5.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom 29. April 2024 die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 11. Juli 2024, an.