D. Mit Verfügung vom 30. April 2024 wurde die Anordnung der Haftverlängerung samt den migrationsamtlichen Akten dem amtlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur allfälligen Stellungnahme bis zum 6. Mai 2024 (Eingang) zugestellt (act. 8 f.). Gleichzeitig wurde darauf -5- hingewiesen, dass über die Haftverlängerung aufgrund der Akten entschieden werde, wenn innert Frist keine Stellungnahme eingehe. Der amtliche Rechtsvertreter reichte fristgerecht am 6. Mai 2024 seine Stellungnahme ein, in welcher er die Aufhebung der Verfügung des MIKA vom 29. April 2024 und die sofortige Entlassung des Gesuchsgegners aus der Haft beantragte (act. 14 f.).