Ab dem 17. Oktober 2013 galt der Gesuchsgegner als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 313). Nachdem die Schweiz dem Rückübernahmeersuchen Schwedens im Rahmen des Dublin-Verfahrens zugestimmt hatte (MI-act. 318), wurde der Gesuchsgegner am 16. Januar 2014 aus Schweden in die Schweiz überstellt (MI-act. 322). Gleichentags wurde gegen den Gesuchsgegner eine Eingrenzung auf das Gebiet des Bezirks Aarau angeordnet (MI-act. 328 ff.).