Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.41 / ew ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 7. Mai 2024 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin William Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Thomas Hefti, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Ägypten z. Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Christoph Waller, Rechtsanwalt, Postplatz 3, Postfach, 5610 Wohlen Gegenstand Durchsetzungshaft gestützt auf Art. 78 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 28. März 2012 il- legal in die Schweiz ein und stellte am folgenden Tag ein Asylgesuch unter dem Namen B._____, geb. tt.mm.jjjj (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act. 1 ff.). Am 2. Mai 2012 ersuchte das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) die italie- nischen Behörden um Rückübernahme des Gesuchsgegners (MI-act. 53). Aufgrund der italienischen Zuständigkeit trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein (MI-act. 54 ff.). Der Gesuchsgegner wurde sodann im Sommer 2012 straffällig und wurde deshalb mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Aargau vom 4. Juli 2012 in Untersuchungshaft versetzt (MI-act. 62 ff.). Am 2. Oktober 2012 ordnete die Staatsanwaltschaft Luzern gegen den Gesuchsgegner eine Untersuchungshaft an, welche am 3. Dezember 2012 in einen vorzei- tigen Strafvollzug umgewandelt wurde (MI-act. 204 ff., 209 ff.). Mit Urteil des Kriminalgerichts Luzern vom 6. Juni 2013 wurde der Gesuchsgegner zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt (MI- act. 232 ff.). Aufgrund dieser Inhaftierung konnte die Rückführung des Ge- suchsgegners nach Italien nicht fristgerecht stattfinden, sodass die Rück- übergabefrist am 3. Juli 2013 abgelaufen ist (MI-act. 283) und das BFM das Asylgesuch des Gesuchsgegners wieder aufnahm (MI-act. 288 ff.). Ab dem 17. Oktober 2013 galt der Gesuchsgegner als unbekannten Auf- enthalts (MI-act. 313). Nachdem die Schweiz dem Rückübernahmeer- suchen Schwedens im Rahmen des Dublin-Verfahrens zugestimmt hatte (MI-act. 318), wurde der Gesuchsgegner am 16. Januar 2014 aus Schwe- den in die Schweiz überstellt (MI-act. 322). Gleichentags wurde gegen den Gesuchsgegner eine Eingrenzung auf das Gebiet des Bezirks Aarau ange- ordnet (MI-act. 328 ff.). Mit Verfügung vom 28. März 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe die Schweiz bis zum 23. Mai 2014 zu verlassen (MI-act. 346 ff.). Der Entscheid erwuchs am 10. Mai 2014 in Rechtskraft (MI-act. 386). Ab dem 12. Mai 2014 befand sich der Gesuchsgegner erneut in Untersu- chungshaft (MI-act. 376 ff.) und nach Bestätigung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau per 18. August 2014 im vorzeitigen Strafvollzug (MI- act. 400 ff.). Mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 7. Januar 2015 wur- de der Gesuchsgegner zudem zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (MI- act. 409 ff.). -3- Anlässlich eines Ausreisegesprächs beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 17. November 2016 gab der Gesuchsgegner an, er heisse in Wahrheit A._____, geb. tt.mm.jjjj, und stamme aus Ägypten (MI-act. 460 ff.). Ab dem 19. Oktober 2017 galt der Gesuchsgegner erneut als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 526). Am 7. Dezember 2018 und am 27. März 2019 stimmte das SEM jeweils einem Rückübernahmeersuchen der Niederlande und Deutschlands zu (MI-act. 527), worauf der Gesuchsgegner am 13. No- vember 2019 aus den Niederlanden in die Schweiz überstellt wurde (MI- act. 529 ff.). Mit Verfügung vom 22. April 2020 wies das MIKA den Gesuchsgegner aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe die Schweiz bis am 23. Mai 2020 in Richtung seines Heimatlandes zu verlassen (MI-act. 573 ff.). Mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 17. November 2022 wurde der Gesuchsgegner zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und gleichzeitig für sieben Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 760 ff.). Anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 4. Oktober 2023 betreffend die An- ordnung einer Ausschaffungshaft gab der Gesuchsgegner im Wesentlichen an, er wolle nicht nach Ägypten zurückkehren (MI-act. 833 ff.). Mit Verfü- gung vom 4. Oktober 2023 ordnete das MIKA gestützt auf Art. 76 AIG eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an, welche durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (Einzelrichter des Verwaltungsgerichts) mit Urteil vom 6. Oktober 2023 bis zum 4. Januar 2024, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (WPR.2023.89; MI-act. 862 ff.). Am 18. Oktober 2023 teilte das SEM dem MIKA mit, der neue ägyptische Konsul sei nicht bereit ein konsularisches Gespräch mit dem Gesuchs- gegner durchzuführen, weil bereits zwei konsularische Gespräche statt- gefunden hätten, diese aber erfolglos geblieben seien. Ohne neue Informa- tionen sei es sinnlos, ein weiteres Gespräch zu vereinbaren (MI-act. 872). Das SEM konnte jedoch mit dem ägyptischen Konsul einen Termin auf den 13. Dezember 2023 vereinbaren, um ihm neue Erkenntnisse zu unter- breiten, mit dem Ziel, ein erneutes konsularisches Gespräch mit dem Ge- suchsgegner zu erreichen (MI-act. 894). Am 12. Dezember 2023 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Durchsetzungshaft, an- lässlich dessen der Gesuchsgegner angab, nur zu kooperieren, wenn er aus der Haft entlassen werde (MI-act. 896). Anschliessend an das rechtli- che Gehör wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 die Durchsetzungshaft von einem Monat eröffnet (MI-act. 899 ff.), welche durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom -4- 13. Dezember 2023 bis zum 11. Januar 2024, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (WPR.2023.107; MI-act. 914 ff.). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 informierte das SEM das MIKA da- rüber, dass der neue ägyptische Konsul nicht bereit sei, mit dem Gesuchs- gegner im Rahmen eines konsularischen Gesprächs zu sprechen, da dies bereits durch seinen Vorgänger erfolgt sei. Zudem habe sein Vorgänger eine entsprechende Anfrage an die zuständige Stelle in Kairo gesandt, welche negativ beantwortet worden sei. Sobald neue Elemente zur ägypti- schen Identität des Gesuchsgegners vorliegen würden, könne ein konsula- risches Gespräch in Betracht gezogen werden (MI-act. 910). Die durch das MIKA angeordneten Verlängerungen der Durchsetzungshaft wurden mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 10. Januar 2024 (WPR.2024.1; MI-act. 934 ff.) bzw. vom 5. März 2024 (WPR.2024.19; MI-act. 961 ff.) letztmals bis zum 11. Mai 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. B. Am 29. April 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner in Abwesenheit des Rechtsvertreters das rechtliche Gehör betreffend Verlän- gerung der Durchsetzungshaft (MI-act. 975 ff.). Im Anschluss an die Befra- gung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Durchsetzungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Durchsetzungshaft wird gestützt auf Art. 78 AIG um zwei Monate bis zum 11. Juli 2024,12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs äusserte sich der Gesuchsgegner dahingehend, dass er auf die Durchführung einer mündli- chen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Verlängerung der Durchsetzungshaft verzichte (act. 6). D. Mit Verfügung vom 30. April 2024 wurde die Anordnung der Haftverlän- gerung samt den migrationsamtlichen Akten dem amtlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur allfälligen Stellungnahme bis zum 6. Mai 2024 (Eingang) zugestellt (act. 8 f.). Gleichzeitig wurde darauf -5- hingewiesen, dass über die Haftverlängerung aufgrund der Akten entschie- den werde, wenn innert Frist keine Stellungnahme eingehe. Der amtliche Rechtsvertreter reichte fristgerecht am 6. Mai 2024 seine Stel- lungnahme ein, in welcher er die Aufhebung der Verfügung des MIKA vom 29. April 2024 und die sofortige Entlassung des Gesuchsgegners aus der Haft beantragte (act. 14 f.). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Eine bestehende Durchsetzungshaft kann mit Zustimmung der richterli- chen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Auf Gesuch der inhaftierten Person überprüft das ange- rufene Gericht die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der durch das MIKA angeordneten Verlängerung der Durchsetzungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung innerhalb von acht Arbeitstagen nach Einrei- chung des Gesuchs (Art. 78 Abs. 4 AIG). Verzichtet der Inhaftierte auf eine mündliche Verhandlung, entscheidet die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft aufgrund der Akten über die Verlängerung der Durchsetzungshaft (Urteil des Bundesge- richts 2C_1089/2012 vom 22. November 2012, Erw. 3.2.1). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 11. Mai 2024 be- stätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.19 vom 5. März 2024; MI-act. 961 ff.). Am 29. April 2024 ordnete das MIKA die Haftverlän- gerung an (act. 1 ff.). Anlässlich des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung (act. 6). Die heutige Überprüfung erfolgt daher ohne Befragung des Gesuchsgegners, gestützt auf die Akten, und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft. II. 1. Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Aus- weisung oder die rechtskräftige Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) oder Art. 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MSG; SR 321.0) aufgrund ihres persönlichen Verhaltens -6- nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die An- ordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 78 Abs. 3 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zustän- dige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftverlängerung damit, dass der Gesuchsgegner nach wie vor keine Kooperationsbereitschaft hinsichtlich seiner Ausreise zeige. Mit der Verlängerung der Durchsetzungshaft solle er weiterhin angehalten werden, bei der Ausreise zu kooperieren. Der Haft- zweck ist damit erstellt. 2.2. Zu prüfen ist weiter, ob ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungs- entscheid oder eine rechtskräftige Landesverweisung vorliegt. Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 13. Dezember 2023 festgestellt wurde, liegt mit Verfügung des MIKA vom 22. April 2020 ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid gegen den Gesuchsgegner vor (Ml-act. 573 ff., 594). Weiter wurde er mit Strafurteil des Bezirksgerichts Aarau vom 17. November 2022 für sieben Jahre des Landes verwiesen. Auch dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (Ml-act. 760 ff.). Damit liegt nicht nur ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid, sondern auch eine rechtskräftige erstinstanzliche Landesverweisung vor (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.107 vom 13. Dezember 2023, Erw. 11/2.2; Ml-act. 914 ff.). 2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist. Die per 23. Mai 2020 angesetzte Ausreisefrist (MI-act. 573 ff.) hat der Gesuchsgegner unbenutzt verstreichen lassen. 2.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Weg- oder Ausweisung oder die Landesverweisung auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann. -7- Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 13. Dezember 2023 festgestellt wurde, war der Gesuchsgegner nicht be- reit, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren bzw. an der Beschaffung von Identitäts- oder Reisedokumenten mitzuwirken, infolgedessen seine Wegweisung bzw. die Landesverweisung, mangels zu seiner Identifizie- rung notwendiger Identitätsdokumente, aufgrund des persönlichen Verhal- tens des Gesuchsgegners nicht vollzogen werden konnte (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.107 vom 13. Dezember 2023, Erw. II/2.4 f., MI-act. 914 ff.). Daran hat sich bis heute nichts geändert. Der Gesuchsgegner signalisierte zwar anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 29. April 2024 bereits zum zweiten Mal Kooperationsbereitschaft, machte diese jedoch wie bereits am 23. Februar 2024 von Bedingungen abhängig (act. 5; MI- act. 950). Dies sowie der Umstand, dass sein amtlicher Rechtsvertreter zum wiederholten Mal ausführte, der Gesuchsgegner könne keine Papiere beschaffen, lässt die angebliche Kooperationsbereitschaft weiterhin un- glaubhaft erscheinen. Auch das wiederholt vorgebrachte Argument des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners, wonach dieser vom ägyptischen Botschafter nicht empfangen werde (act. 14), vermag an dieser Einschät- zung nichts zu ändern. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der ägyp- tische Konsul die Durchführung einer weiteren Anhörung nur deshalb ab- gelehnt hat, weil sich der Gesuchsgegner anlässlich der bisherigen Ge- spräche unkooperativ verhalten hat. Der neue ägyptische Konsul erklärte daher, eine weitere Anhörung nur bei Vorliegen neuer Informationen durch- führen zu wollen (MI-act. 891). Selbst bei einer möglichen Vereinbarung eines weiteren Gesprächs ist daher die Kooperation des Gesuchsgegners unabdinglich, da ein Gespräch ohne seine aktive Mitwirkung keine Fort- schritte bringen würde. Solange der Gesuchsgegner folglich keine konkre- ten und auch belegten Schritte zur Papierbeschaffung unternimmt, ist da- von auszugehen, dass seine Wegweisung auf Grund seines persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden kann, womit diese Voraussetzung für die Fortsetzung der Durchsetzungshaft weiterhin erfüllt ist. 2.5. Eine Durchsetzungshaft ist schliesslich nur dann zu bestätigen, wenn die Anordnung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist und eine mildere Mass- nahme nicht zum Ziel führt. Die Anordnung einer Ausschaffungshaft würde voraussetzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 130 II 56). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da keine Reisedokumente vorliegen. Eine Ausschaffungs- perspektive besteht deshalb nicht, womit die Anordnung einer Ausschaf- fungshaft unzulässig ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). -8- Inwiefern eine andere, mildere Massnahme zum Ziel führen könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Vielmehr übt offenbar einzig die weitere Verlängerung der Durchsetzungshaft genügend Druck auf den Gesuchsgegner aus, um eine Verhaltensänderung zu erwirken. 2.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Durchsetzungshaft erfüllt. 3. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (act. 6). 4. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 5. 5.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75–78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jah- ren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die be- troffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 5.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der be- willigten Haft bereits seit sieben Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75–78 AIG (Ausschaffungshaft 5. Oktober 2023 – 12. Dezember 2023; Durchsetzungshaft 12. Dezember 2023 – 11. Mai 2024). Die sechsmonatige Frist hat damit bereits am 5. April 2024 geendet und die Haft kann längstens bis zum 5. April 2025 verlängert werden. 5.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom 29. April 2024 die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 11. Juli 2024, an. Mit der Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. -9- Der Gesuchsgegner hat nach wie vor keine Identitätspapiere beschafft, die zu seiner Identifizierung als ägyptischer Staatsangehöriger und damit zur Ausstellung eines Ersatzreisepapiers notwendig wären. Dies, obwohl er an- lässlich der Befragung durch das MIKA vom 29. April 2024 wiederholt seine Kooperationsbereitschaft signalisierte, diese aber wiederholt von weiteren Bedingungen abhängig machte. Dass er zur Papierbeschaffung nicht in der Lage wäre, wie sein Rechtsvertreter erneut vorbringt, erscheint nicht glaub- haft (siehe vorne Erw. II/2.4). Damit ist die Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 lit. a erfüllt. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchs- gegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Es steht dem Gesuchsgegner jederzeit frei, seine Kooperationsbereitschaft unter Beweis zu stellen und die Haft durch Beschaffung von Reisedokumenten und durch anschliessende Ausreise zu beenden (Art. 78 Abs. 6 lit. b AIG). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verlet- zen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhält- nismässigkeit verstossen würde. Inwiefern der Gesuchsgegner mit einer milderen Massnahme im Sinne einer Meldepflicht oder einer Eingrenzung dazu bewogen werden könnte, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren, ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafter- stehungsfähig. Wenn der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners vorbringt, die verfügte Durchsetzungshaft laufe nach wie vor ins Leere, kann ihm nicht gefolgt werden: Wie bereits mit Urteil vom 5. März 2024 ausgeführt, ist davon aus- zugehen, dass eine Kooperation des Gesuchsgegners bei der Identitätsab- klärung den Vollzug der Wegweisung bzw. Landesverweisung ermöglichen würde (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.19 vom 5. März 2024, Erw. II/2.4; MI-act. 961 ff.). Es wird sich zeigen müssen, ob der Ge- suchsgegner mit der Verlängerung der Durchsetzungshaft nicht doch noch zur Einsicht gebracht werden kann, bei der Abklärung seiner Identität mit- zuwirken. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Weigerung zur Kooperation mit zunehmender Haftdauer kleiner wird und es in früheren Fällen gelang, Be- troffene sogar kurz vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer zu einer - 10 - Verhaltensänderung zu bewegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_630/2015 vom 7. August 2015, Erw. 2.2). Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 6. Oktober 2023 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2023.89 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsge- such unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs jederzeit gestellt werden kann (BGE 140 II 409, Erw. 2.2) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls erneut verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 und 3 AIG), hat das MIKA dem Gesuchsgegner vorgängig das rechtliche Gehör – insbesondere betreffend seiner Ausreisebereitschaft – zu gewähren. Gleichzeitig ist ihm die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von Art. 78 Abs. 4 AIG wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype- Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die allfällige Anordnung einer Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der be- willigten Haft einzureichen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 29. April 2024 durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft wird bis zum 11. Juli 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haft- - 11 - verhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirks- gefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Der mit Urteil vom 6. Oktober 2023 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2023.89 einreichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel; vorab per IncaMail) das MIKA (mit Rückschein, inkl. Stellungnahme des amtlichen Vertreters vom 6. Mai 2024; vorab per E-Mail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 7. Mai 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: J. Huber William