A) nicht als gleich geeignet bezeichnet werden und führt deshalb nicht zum Ziel. Ferner wurde bereits im Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts WBE.2024.20 vom 29. Februar 2024 ausgeführt (MI-act. 659), dass die konstante Weigerung zur Mitwirkung und wiederholte Angabe des Gesuchsgegners, wonach die Haft keine Verhaltensänderung herbeiführen werde, die Durchsetzungshaft nicht unverhältnismässig werden lässt. Es kann auf die entsprechende Erwägung verwiesen werden (siehe MI-act. 659). Insgesamt sind entgegen den Vorbringen des Gesuchsgegners keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haftverlängerung als unverhältnismässig erscheinen liessen.