6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Die vom Rechtsvertreter als milderes Mittel angeregte Auflage an den Gesuchsgegner, die Entscheide betreffend das vorliegende Verfahren und jenes der Staatenlosigkeit in einer Asylunterkunft abzuwarten (act.