5.2. Der Gesuchsgegner befindet sich seit dem 10. Juli 2023 in ausländerrechtlicher Haft. Wie mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts WPR.2024.20 vom 29. Februar 2024, Erw. II/5.6, festgehalten wurde (MIact. 657 f.), endete die sechsmonatige Frist am 9. Januar 2024 und die Haft kann längstens bis zum 9. Januar 2025 verlängert werden. 5.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom 23. April 2024 die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 7. Juli 2024, an. Mit der Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen.