80 Abs. 6 lit. a AIG). Inwiefern eine andere, mildere -9- Massnahme zum Ziel führen könnte, ist entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters nicht ersichtlich (siehe hinten Erw. II/6). 2.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Durchsetzungshaft erfüllt. 3. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor. 4. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.