Den Ausführungen des Rechtsvertreters, dass es dem Gesuchsgegner nicht zugemutet werden könne, die Staatsbürgerschaft eines Nachfolgestaates zu beantragen, dem er sich ethnisch nicht zugehörig sehe (act. 23), kann nicht gefolgt werden. Die Frage der Staatsangehörigkeit bzw. Staatenlosigkeit ist keine Sache der persönlichen Präferenz und das Staatenlosenübereinkommen wurde nicht geschaffen, damit Einzelne nach Belieben eine privilegierte Rechtsstellung erwirken können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2031/2011 vom 18. September 2013, Erw. 4). Dies gilt auch mit Blick auf den Zerfall der "Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien".