2024, welche Schritte er unternommen habe, um eine Staatsangehörigkeit zu erlangen, verweigerte der Gesuchsgegner (act. 6). Auch aus den Akten ergibt sich kein Hinweis, dass der Gesuchsgegner irgendwelche Vorkehrungen zur Erlangung einer Staatsangehörigkeit und Ausstellung eines Reisedokuments getroffen hätte. Der offenbar mit dem Konsulat des Staates Kosovo stattgefundene Kontakt erfolgte den Angaben des Gesuchsgegners zufolge mit Blick auf die Staatenlosigkeit und nicht betreffend Staatsangehörigkeit (act. 19). Damit ist der Gesuchsgegner seiner Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen.