Die Erlangung einer Staatsbürgerschaft setzt einen durch den Gesuchsgegner persönlich gestellten Antrag voraus (siehe vorne lit. A). Der Gesuchsgegner hat ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit gestellt, war aber bis dato nicht bereit, in einem der Nachfolgestaaten Ex-Jugoslawiens eine Staatsbürgerschaft zu beantragen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts WPR.2024.20 vom 29. Februar 2024, Erw. 2.4; MI-act. 656). Die Antwort auf die Frage des MIKA anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 23. April -8-