Wie bereits mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 12. Dezember 2023 festgestellt wurde, liegt mit dem Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 25. August 2021 (MI-act. 54 ff.), gemäss welchem der Gesuchsgegner gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für sieben Jahre des Landes verwiesen wurde, eine rechtskräftige Landesverweisung nach Art. 66a StGB vor (WPR.2023.104, Erw. II/2.2; MI-act. 576). 2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist.