2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 7. Mai 2024 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.20 vom 29. Februar 2024; MI-act. 648 f.). Am 23. April 2024 ordnete das MIKA die Haftverlängerung an (act. 1 ff.). Anlässlich des rechtlichen Gehörs verzichtete die Rechtsvertretung des Gesuchsgegners auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung (act. 7). Die heutige Überprüfung erfolgt daher ohne Befragung des Gesuchsgegners, gestützt auf die Akten, und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft.