2. Es sei der Gesuchsgegner unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Eine bestehende Durchsetzungshaft kann mit Zustimmung der richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die -6-