D. Mit Verfügung des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2024 wurde die Anordnung der Haftverlängerung samt den migrationsamtlichen Akten dem amtlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur allfälligen Stellungnahme bis zum 30. April 2024, 12.00 Uhr (Eingang) zugestellt (act. 12 ff.). Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass über die Haftverlängerung aufgrund der Akten entschieden werde, wenn innert Frist keine Stellungnahme eingehe. Der amtliche Rechtsvertreter reichte innert Frist eine Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge (act. 16 ff.): 1. Es sei die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG nicht zu bestätigen.