C. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte der Gesuchsgegner die Aussage. Sein Rechtsvertreter gab indes an, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Verlängerung der Durchsetzungshaft verzichtet werde (act. 5 ff., insbesondere 7).