Am 4. Januar 2024 liess der Gesuchsgegner beim SEM ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit einreichen (MI-act. 592 ff.). Am 22. Februar 2024 hielt das SEM im Rahmen des dem Gesuchsgegner gewährten rechtlichen Gehörs fest, dass es nicht von der Staatenlosigkeit des Gesuchsgegners ausgehe angesichts dessen, dass für die Staatenlosigkeit das erfolglose Bemühen um Erhalt einer Staatsangehörigkeit Voraussetzung sei, eine entsprechende Bemühung des Gesuchsgegners aber nicht erfolgt sei (MI-act. 630 ff.). Das Verfahren ist gemäss Information des SEM vom 22. April 2024 noch hängig (MI-act. 672).