Am 8. Dezember 2023 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Anordnung einer Durchsetzungshaft und ordnete diese gleichentags für einen Monat an (MI-act. 549 ff.). Am 12. Dezember 2023 wurde die Anordnung der Durchsetzungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bestätigt (WPR.2023.104; MI-act. 571 ff.).