Da der Gesuchsgegner gemäss vorliegender Information medizinisch in der Lage sei, einen Flug in den Kosovo anzutreten, werde das MIKA einen solchen für ihn buchen. Der Gesuchsgegner gab an, er verfüge nicht über die kosovarische Staatsangehörigkeit, er würde sich aber bei einer polizeilichen Anhaltung zwecks Zuführung zum Flughafen nicht wehren (MI-act. 272 f.). In der Folge ersuchte das MIKA das SEM um Rückkehrunterstützung (MI-act. 274 ff., 279 ff.) und meldete den Gesuchsgegner erneut für einen Flug an, der auf den 22. August 2022 bestätigt wurde (MIact. 284 f.).