In der Folge verzichtete das MIKA aufgrund des Gesundheitszustandes des Gesuchsgegners auf die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 173). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 forderte das MIKA den Gesuchsgegner auf, sich im Anschluss an die Haftentlassung vom 30. Dezember 2021 umgehend in die kantonale Unterkunft in Buchs zu begeben (MI-act. 176 f.).