Mit Schreiben des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) vom 15. Oktober 2021, welches dem Gesuchsgegner gleichentags übergeben wurde, wies dieses den Gesuchsgegner auf seine Ausreisepflicht hin, teilte ihm mit, es beabsichtige, ihn auf den Termin der Haftentlassung aus der Schweiz auszuschaffen und forderte ihn auf, gültige Reisedokumente zu übermitteln. Sollte er dies innert fünf Tagen nicht tun, werde er in den Kosovo ausgeschafft (MI-act. 81 f., 86). Hierauf teilte der Gesuchsgegner dem MIKA mit persönlich verfasstem Schreiben mit, er könne keine Reisedokumente übermitteln, da er staatenlos und nicht kosovarischer Staatsangehöriger sei.