Am 15. Oktober 2021 verfügte das Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung des Gesuchsgegners aus dem Strafvollzug per 15. Oktober 2021 unter der Voraussetzung einer unmittelbar an den Strafvollzug anschliessenden kontrollierten Ausreise aus der Schweiz (MI-act. 87 ff.). Mit Schreiben des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) vom 15. Oktober 2021, welches dem Gesuchsgegner gleichentags übergeben wurde, wies dieses den Gesuchsgegner auf seine Ausreisepflicht hin, teilte ihm mit, es beabsichtige, ihn auf den Termin der Haftentlassung aus der Schweiz auszuschaffen und forderte ihn auf, gültige Reisedokumente zu übermitteln.