Mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 25. August 2021 wurde der Gesuchsgegner zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und gleichzeitig für sieben Jahre des Landes verwiesen (MIact. 54 ff.). Zu jenem Zeitpunkt befand sich der Gesuchsgegner seit dem 26. Mai 2021 im vorzeitig angetretenen Strafvollzug. (MI-act. 84 f.). Das Urteil vom 25. August 2021 erwuchs unangefochten in Rechtskraft (MIact. 81).