Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.39 / jr / jr ZEMIS [***] N [***] Urteil vom 2. Mai 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin Roder Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Beata Messmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau 1 Gesuchsgegner A._____, von Serbien z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Kasino- strasse 30, 5001 Aarau Gegenstand Durchsetzungshaft gestützt auf Art. 78 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge im Jahr 1987 illegal in die Schweiz ein, durchlief hier erfolglos zwei Asylverfahren und lebte und arbeitete danach, unterbrochen durch Aufenthalte in Frankreich, in der Schweiz, ohne aber je über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt zu haben (WPR.2023.55; Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 388). Mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 25. August 2021 wurde der Gesuchsgegner zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und gleichzeitig für sieben Jahre des Landes verwiesen (MI- act. 54 ff.). Zu jenem Zeitpunkt befand sich der Gesuchsgegner seit dem 26. Mai 2021 im vorzeitig angetretenen Strafvollzug. (MI-act. 84 f.). Das Ur- teil vom 25. August 2021 erwuchs unangefochten in Rechtskraft (MI- act. 81). Am 15. Oktober 2021 verfügte das Amt für Justizvollzug die bedingte Ent- lassung des Gesuchsgegners aus dem Strafvollzug per 15. Oktober 2021 unter der Voraussetzung einer unmittelbar an den Strafvollzug anschlies- senden kontrollierten Ausreise aus der Schweiz (MI-act. 87 ff.). Mit Schrei- ben des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) vom 15. Oktober 2021, welches dem Gesuchsgegner gleichentags übergeben wurde, wies dieses den Gesuchsgegner auf seine Ausreisepflicht hin, teilte ihm mit, es beabsichtige, ihn auf den Termin der Haftentlassung aus der Schweiz auszuschaffen und forderte ihn auf, gültige Reisedokumente zu übermitteln. Sollte er dies innert fünf Tagen nicht tun, werde er in den Ko- sovo ausgeschafft (MI-act. 81 f., 86). Hierauf teilte der Gesuchsgegner dem MIKA mit persönlich verfasstem Schreiben mit, er könne keine Reisedoku- mente übermitteln, da er staatenlos und nicht kosovarischer Staatsange- höriger sei. Er sei deshalb auch nicht bereit, freiwillig in den Kosovo auszu- reisen, wolle aber nach Frankreich zurückkehren, wo er 20 Jahre lang ge- lebt habe (MI-act. 90). Am 21. Oktober 2021 lehnte Frankreich die Wiederaufnahme des Ge- suchsgegners ab (MI-act. 94 ff.). Am 22. Oktober 2021 stellte das Staats- sekretariat für Migration (SEM) dem MIKA unter anderem ein Schreiben des kosovarischen Innenministeriums vom 23. Februar 2018 zu, worin die- ses den Gesuchsgegner als kosovarischen Staatsangehörigen anerkannte und einer Rückkehr in den Kosovo zustimmte. Zudem stellte das SEM dem MIKA ein unbeschränkt gültiges Ersatzreisedokument für eine Ausreise in den Kosovo, gültig ab 1. April 2021, zu (MI-act. 101 ff.). Hierauf meldete das MIKA den Gesuchsgegner für einen Flug nach Pristina für den 29. Oktober 2021 an (MI-act. 106 ff.). Am 29. Oktober 2021 wurde dem MIKA mitgeteilt, der Gesuchsgegner habe sich geweigert, den für ihn -3- gebuchten Flug anzutreten (MI-act. 115). In der Folge meldete das MIKA den Gesuchsgegner am 3. November 2021 für einen begleiteten Flug nach Pristina an, der auf den 15. Dezember 2021 bestätigt wurde (MI- act. 129 ff.). Am 25. November 2021 teilte das Amt für Justizvollzug dem MIKA mit, der Gesuchsgegner befände sich aufgrund einer defekten Herzklappe im Spital (MI-act. 147). Gemäss einem ärztlichen Bericht vom 7. Dezember 2021 sei die Rückführung des Gesuchsgegners aus medizinischer Sicht nicht mög- lich (MI-act. 159 f.), weshalb der Flug vom 15. Dezember 2021 annulliert wurde (MI-act. 164). In der Folge verzichtete das MIKA aufgrund des Ge- sundheitszustandes des Gesuchsgegners auf die Anordnung einer Aus- schaffungshaft (MI-act. 173). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 for- derte das MIKA den Gesuchsgegner auf, sich im Anschluss an die Haftent- lassung vom 30. Dezember 2021 umgehend in die kantonale Unterkunft in Buchs zu begeben (MI-act. 176 f.). Am 28. Februar 2022 und am 7. März 2022 wurde der Gesuchsgegner am Herz operiert (MI-act. 199, 203 ff., 245 ff.). Im Anschluss an diverse medi- zinische Nachkontrollen (MI-act. 245 ff.) lud das MIKA den Gesuchsgegner auf den 5. August 2022 zu einem Ausreisegespräch vor (MI-act. 269). An- lässlich dieses Gesprächs teilte das MIKA dem Gesuchsgegner mit, die kosovarischen Behörden würden für ihn ein Ersatzreisedokument ausstel- len. Da der Gesuchsgegner gemäss vorliegender Information medizinisch in der Lage sei, einen Flug in den Kosovo anzutreten, werde das MIKA einen solchen für ihn buchen. Der Gesuchsgegner gab an, er verfüge nicht über die kosovarische Staatsangehörigkeit, er würde sich aber bei einer polizeilichen Anhaltung zwecks Zuführung zum Flughafen nicht wehren (MI-act. 272 f.). In der Folge ersuchte das MIKA das SEM um Rückkehrun- terstützung (MI-act. 274 ff., 279 ff.) und meldete den Gesuchsgegner er- neut für einen Flug an, der auf den 22. August 2022 bestätigt wurde (MI- act. 284 f.). Am 22. August 2022 wurde dem MIKA mitgeteilt, der Gesuchsgegner be- finde sich nicht mehr in der kantonalen Unterkunft (MI-act. 297). Am da- rauffolgenden Tag schrieb das MIKA den Gesuchsgegner zur Verhaftung aus (MI-act. 301 ff.) und teilte dem SEM am 19. November 2022 mit, der Gesuchsgegner sei seit dem 24. August 2022 unbekannten Aufenthalts (MI-act. 304). Am 26. Dezember 2022 wurde der Gesuchsgegner wegen Verdachts auf Einbruchdiebstahl von der Kantonspolizei Zürich festgenommen (MI- act. 323 ff.). Der Gesuchsgegner befand sich bis am 10. Juli 2023 im Ge- fängnis Pfäffikon in Sicherheitshaft (MI-act. 345 ff.), wurde anschliessend migrationsrechtlich festgenommen und am 12. Juli 2023 dem MIKA zuge- führt (MI-act. 350 f.). Gleichentags gewährte das MIKA dem -4- Gesuchsgegner das rechtliche Gehör und ordnete anschliessend eine Aus- schaffungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 11. Oktober 2023 an, welche mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 12. Juli 2023 bis zum 9. Oktober 2023 bestätigt wurde (MI-act. 356 ff., 370 ff., 387 ff.). Gegen dieses Urteil reichte der Gesuchsgegner durch seinen Vertreter am 13. September 2023 eine Beschwerde beim Bundesgericht ein (MI- act. 428, 433 ff.). Diese wurde mit Urteil vom 17. Oktober 2023 abgewiesen (MI-act. 502 ff.). Die durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Aus- schaffungshaft um drei Monate bestätigte der Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts mit Urteil vom 6. Oktober 2023 (WPR.2023.86; MI- act. 477 ff.) bis zum 9. Januar 2024, 12.00 Uhr. Am 28. November 2023 teilte das SEM dem MIKA mit, dass die bisherigen Abklärungen zur Identifizierung des Gesuchsgegners von Serbien, Mon- tenegro und Kosovo (teilweise bereits mehrfach) negativ beantwortet wor- den seien. Ohne Mithilfe des Gesuchsgegners sei eine Papierbeschaffung nicht mehr möglich; er müsse selbständig eine Staatsbürgerschaft beantra- gen (MI-act. 529 ff.). Am 8. Dezember 2023 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das recht- liche Gehör betreffend Anordnung einer Durchsetzungshaft und ordnete diese gleichentags für einen Monat an (MI-act. 549 ff.). Am 12. Dezember 2023 wurde die Anordnung der Durchsetzungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bestätigt (WPR.2023.104; MI-act. 571 ff.). Am 4. Januar 2024 liess der Gesuchsgegner beim SEM ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit einreichen (MI-act. 592 ff.). Am 22. Feb- ruar 2024 hielt das SEM im Rahmen des dem Gesuchsgegner gewährten rechtlichen Gehörs fest, dass es nicht von der Staatenlosigkeit des Ge- suchsgegners ausgehe angesichts dessen, dass für die Staatenlosigkeit das erfolglose Bemühen um Erhalt einer Staatsangehörigkeit Vorausset- zung sei, eine entsprechende Bemühung des Gesuchsgegners aber nicht erfolgt sei (MI-act. 630 ff.). Das Verfahren ist gemäss Information des SEM vom 22. April 2024 noch hängig (MI-act. 672). Die durch das MIKA angeordneten Verlängerungen der Durchsetzungshaft wurden mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 5. Ja- nuar 2024 (WPR.2024.2; MI-act. 599 ff.) und 29. Februar 2024 (WPR.2024.20, MI-act. 648 ff.) bestätigt, letztmals bis zum 7. Mai 2024, 12.00 Uhr. B. Am 23. April 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner im Beisein des Rechtsvertreters, substituiert durch seine Praktikantin, das rechtliche -5- Gehör betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft (MI-act. 681 ff., 670). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Ver- längerung der Durchsetzungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Durchsetzungshaft wird gestützt auf Art. 78 AIG um zwei Monate bis zum 7. Juli 2024, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte der Gesuchsgegner die Aussage. Sein Rechtsvertreter gab indes an, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der an- geordneten Verlängerung der Durchsetzungshaft verzichtet werde (act. 5 ff., insbesondere 7). D. Mit Verfügung des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2024 wurde die Anordnung der Haftverlängerung samt den migrationsamt- lichen Akten dem amtlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur all- fälligen Stellungnahme bis zum 30. April 2024, 12.00 Uhr (Eingang) zuge- stellt (act. 12 ff.). Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass über die Haftverlängerung aufgrund der Akten entschieden werde, wenn innert Frist keine Stellungnahme eingehe. Der amtliche Rechtsvertreter reichte innert Frist eine Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge (act. 16 ff.): 1. Es sei die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG nicht zu bestätigen. 2. Es sei der Gesuchsgegner unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu ent- lassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Eine bestehende Durchsetzungshaft kann mit Zustimmung der richterli- chen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die -6- Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Auf Gesuch der inhaftierten Person überprüft das ange- rufene Gericht die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der durch das MIKA angeordneten Verlängerung der Durchsetzungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung innerhalb von acht Arbeitstagen nach Einrei- chung des Gesuchs (Art. 78 Abs. 4 AIG). Verzichtet der Inhaftierte auf eine mündliche Verhandlung, entscheidet die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft aufgrund der Akten über die Verlängerung der Durchsetzungshaft (Urteil des Bundesge- richts 2C_1089/2012 vom 22. November 2012, Erw. 3.2.1). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 7. Mai 2024 be- stätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.20 vom 29. Februar 2024; MI-act. 648 f.). Am 23. April 2024 ordnete das MIKA die Haftverlän- gerung an (act. 1 ff.). Anlässlich des rechtlichen Gehörs verzichtete die Rechtsvertretung des Gesuchsgegners auf die Durchführung einer münd- lichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung (act. 7). Die heutige Überprüfung erfolgt daher ohne Befragung des Gesuchsgegners, gestützt auf die Akten, und vor Ablauf der bereits bewil- ligten Haft. II. 1. Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die rechtskräftige Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) oder Art. 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MSG; SR 321.0) aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 78 Abs. 3 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. No- vember 2008 (EGAR; SAR 122.600) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Be- hörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass sich der Gesuchsgegner nach wie vor weigere, mit den ausländischen Behörden in -7- Kontakt zu treten und bei der Beschaffung eines Reisepapieres mitzuwir- ken und damit letztlich keine Kooperationsbereitschaft hinsichtlich seiner Ausreise zeige. Mit der Verlängerung der Durchsetzungshaft solle er wei- terhin angehalten werden, bei der Ausreise zu kooperieren. Der Haftzweck ist damit entgegen den Ausführungen der Rechtsvertretung erstellt. 2.2. Zu prüfen ist weiter, ob ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsent- scheid oder eine rechtskräftige Landesverweisung vorliegt. Wie bereits mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 12. Dezember 2023 festgestellt wurde, liegt mit dem Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 25. August 2021 (MI-act. 54 ff.), gemäss welchem der Gesuchsgegner gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für sieben Jahre des Landes verwiesen wurde, eine rechtskräftige Landesverweisung nach Art. 66a StGB vor (WPR.2023.104, Erw. II/2.2; MI-act. 576). 2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist. Wie bereits im Urteil vom 12. Dezember 2023 festgestellt wurde, hat der Gesuchsgegner die Ausreisefrist unbenutzt verstreichen lassen (WPR.2023.104, Erw. II/2.3; MI-act. 576). 2.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Weg- oder Ausweisung oder die Lan- desverweisung auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann. Wie bereits im Urteil betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft vom 29. Februar 2024 festgehalten wurde (MI-act. 656), ist auch diese Voraus- setzung erfüllt. Die Landesverweisung kann nicht vollzogen werden, weil der Gesuchsgegner keine Staatsbürgerschaft besitzt. Sämtliche seitens der Behörden unternommenen Anstrengungen, damit entweder Serbien oder Montenegro oder Kosovo den Gesuchsgegner als Staatsbürger aner- kennen und ihn rückübernehmen würden, sind gescheitert. Die Erlangung einer Staatsbürgerschaft setzt einen durch den Gesuchsgegner persönlich gestellten Antrag voraus (siehe vorne lit. A). Der Gesuchsgegner hat ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit gestellt, war aber bis dato nicht bereit, in einem der Nachfolgestaaten Ex-Jugoslawiens eine Staats- bürgerschaft zu beantragen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts WPR.2024.20 vom 29. Februar 2024, Erw. 2.4; MI-act. 656). Die Antwort auf die Frage des MIKA anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 23. April -8- 2024, welche Schritte er unternommen habe, um eine Staatsangehörigkeit zu erlangen, verweigerte der Gesuchsgegner (act. 6). Auch aus den Akten ergibt sich kein Hinweis, dass der Gesuchsgegner irgendwelche Vorkeh- rungen zur Erlangung einer Staatsangehörigkeit und Ausstellung eines Rei- sedokuments getroffen hätte. Der offenbar mit dem Konsulat des Staates Kosovo stattgefundene Kontakt erfolgte den Angaben des Gesuchsgeg- ners zufolge mit Blick auf die Staatenlosigkeit und nicht betreffend Staats- angehörigkeit (act. 19). Damit ist der Gesuchsgegner seiner Mitwirkungs- pflicht nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen. Den Ausführungen des Rechtsvertreters, dass es dem Gesuchsgegner nicht zugemutet werden könne, die Staatsbürgerschaft eines Nachfolge- staates zu beantragen, dem er sich ethnisch nicht zugehörig sehe (act. 23), kann nicht gefolgt werden. Die Frage der Staatsangehörigkeit bzw. Staa- tenlosigkeit ist keine Sache der persönlichen Präferenz und das Staatenlo- senübereinkommen wurde nicht geschaffen, damit Einzelne nach Belieben eine privilegierte Rechtsstellung erwirken können (vgl. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts C-2031/2011 vom 18. September 2013, Erw. 4). Dies gilt auch mit Blick auf den Zerfall der "Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien". Der Wechsel der Souveränität über eines ihrer ehemaligen Gebiete führt praxisgemäss in der betreffenden Region zum Wechsel der Staatsangehörigkeit der dort lebenden Personen und ihrer Verwandten (Ur- teil des Bundesgerichts 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012, Erw. 3.2. mit wei- teren Hinweisen). Der Gesuchsgegner bemüht sich entgegen seiner ihm zumutbaren Mitwir- kungspflicht nicht um eine Staatsangehörigkeit. Damit kann die Landesver- weisung wegen des persönlichen Verhaltens des Gesuchsgegners nicht vollzogen werden. 2.5. Eine Durchsetzungshaft ist schliesslich nur dann zu bestätigen, wenn die Anordnung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist und eine mildere Mass- nahme nicht zum Ziel führt. Die Anordnung einer Ausschaffungshaft würde voraussetzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 130 II 56). Wie bereits im Ur- teil vom 4. Januar 2024 und 29. Februar 2024 festgestellt wurde (MI- act. 606, 656 .), bestehen, solange die Staatsangehörigkeit des Gesuchs- gegners nicht feststeht, keine Vollzugsperspektiven. Die Feststellung sei- ner Staatsangehörigkeit setzt die Mitwirkung des Gesuchsgegners voraus. Solange er zu dieser nicht bereit ist, besteht keine Möglichkeit, die Landes- verweisung zu vollziehen und die Ausschaffungshaft bleibt weiterhin unzu- lässig (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Inwiefern eine andere, mildere -9- Massnahme zum Ziel führen könnte, ist entgegen der Ansicht des Rechts- vertreters nicht ersichtlich (siehe hinten Erw. II/6). 2.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Durchsetzungshaft erfüllt. 3. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor. 4. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 5. 5.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jah- ren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die be- troffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 5.2. Der Gesuchsgegner befindet sich seit dem 10. Juli 2023 in ausländerrecht- licher Haft. Wie mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts WPR.2024.20 vom 29. Februar 2024, Erw. II/5.6, festgehalten wurde (MI- act. 657 f.), endete die sechsmonatige Frist am 9. Januar 2024 und die Haft kann längstens bis zum 9. Januar 2025 verlängert werden. 5.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom 23. April 2024 die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 7. Juli 2024, an. Mit der Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. Der Gesuchsgegner hat mehrfach, zuletzt im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme vom 30. April 2024, zu erkennen gegeben, dass er keine Kooperationsbereitschaft an den Tag legen und bei der Papierbeschaffung nicht mitwirken wolle bzw. könne. Er werde die Schweiz nicht verlassen und es sei klar, dass eine Verhaltensänderung bei ihm nicht eintreten - 10 - werde (act. 23, 25). Die Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG ist so- mit erfüllt. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Es steht dem Gesuchsgegner jederzeit frei, bei der Pa- pierbeschaffung mitzuwirken, indem er die Staatsbürgerschaft beantragt, und dadurch die Durchsetzungshaft zu beenden (Art. 78 Abs. 6 lit. a AIG). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Aus- schaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, be- steht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhält- nismässigkeit verstossen würde. Bezüglich der familiären Verhältnisse er- geben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Die vom Rechtsvertreter als milderes Mittel an- geregte Auflage an den Gesuchsgegner, die Entscheide betreffend das vorliegende Verfahren und jenes der Staatenlosigkeit in einer Asylunter- kunft abzuwarten (act. 24), kann angesichts dessen, dass der Gesuchs- gegner auch schon untergetaucht ist (vgl. vorne lit. A) nicht als gleich ge- eignet bezeichnet werden und führt deshalb nicht zum Ziel. Ferner wurde bereits im Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts WBE.2024.20 vom 29. Februar 2024 ausgeführt (MI-act. 659), dass die konstante Weige- rung zur Mitwirkung und wiederholte Angabe des Gesuchsgegners, wo- nach die Haft keine Verhaltensänderung herbeiführen werde, die Durchset- zungshaft nicht unverhältnismässig werden lässt. Es kann auf die entspre- chende Erwägung verwiesen werden (siehe MI-act. 659). Insgesamt sind entgegen den Vorbringen des Gesuchsgegners keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haftverlängerung als unver- hältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 12. Juli 2023 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2023.55 einreichen. - 11 - IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsge- such unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs jederzeit gestellt werden kann (BGE 140 II 409, Erw. 2.2) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls erneut verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 und 3 AIG), hat das MIKA dem Gesuchsgegner vorgängig das rechtliche Gehör - insbesondere betreffend seine Ausreisebereitschaft - zu gewähren. Gleich- zeitig ist ihm die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer münd- lichen Verhandlung im Sinne von Art. 78 Abs. 4 AIG wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Ver- handlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die allfällige Anordnung einer Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewil- ligten Haft einzureichen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 23. April 2024 durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft wird bis zum 7. Juli 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haft- verhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirks- gefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Der mit Urteil vom 12. Juli 2023 bestätigte amtlich Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2023.55 einreichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel; vorab per Inca-Mail) das MIKA (mit Rückschein; vorab per E-Mail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern - 12 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 2. Mai 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Busslinger Roder