Was die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners anbelangt, so wurde diese am 24. April 2024 ärztlich abgeklärt und als gegeben erachtet (act. 12 f.). Der Gesuchsgegner hat auch in Ausschaffungshaft jederzeit die Möglichkeit, um medizinische oder psychiatrische Hilfe zu ersuchen. Er hat diesfalls die Mitarbeitenden des Zentrums für ausländerrechtliche Administrativhaft entsprechend zu informieren. Insgesamt sind damit keine Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. -7-