1.4. Die Schweiz ersuchte die österreichischen Behörden mit Remonstration vom 22. November 2023 um Übernahme des Gesuchsgegners (MIact. 43 f). Nachdem die österreichischen Behörden der Rückübernahme am 6. Dezember 2023 zugestimmt haben (MI-act. 9 f.), steht fest, dass Österreich als Dublin-Zielstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. 2. Vorliegend wurde eine Administrativhaft gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG (Wegweisungsvollzug) für zehn Tage angeordnet. Gemäss dieser Bestimmung kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung für maximal sechs Wochen in Haft genommen werden.