Der Gesuchsgegner bringt im Wesentlichen vor, zu einer Rückreise nach Österreich bereit zu sein, sich aber zuerst noch ärztlich (insbesondere durch einen HNO-Arzt und einen Psychiater) behandeln lassen zu wollen (act. 7 ff.). Er gibt an, ärztliche Behandlung zu benötigen (act. 8). Angesprochen auf die Hafterstehungsfähigkeit führt er aus, "psychisch nicht in Ordnung" zu sein. Er habe in der Haft schlechte Gedanken, dass er sich selbst etwas antue (act. 9).