Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.38 / jr / jr ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 25. April 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger Gerichtsschreiberin Roder Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner B._____, von Irak, alias C._____, staatenlos z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76a AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 13. September 2023 illegal in die Schweiz und reichte am 15. September 2024 in Basel ein Asylgesuch ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 19, 75, 143). Nachdem ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank EURODAC ergeben hatte, dass der Gesuchsgegner am 15. Juni 2023 in Österreich um Asyl ersucht hatte (MI-act. 75), ersuchte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die österreichischen Behörden am 25. Oktober 2023 um Rückübernahme des Gesuchsgegners (MI-act. 75, 143). Dieser Antrag wurde von den österreichischen Behörden am 3. November 2023 zunächst abgelehnt (MI-act. 1 f.). Nach einem entsprechenden Remonstrationsverfahren, eingeleitet am 22. November 2023, stimmte Österreich dem Übernahmeersuchen am 6. Dezember 2023 jedoch zu (MI-act. 43 f., 9 f.). Mit Entscheid vom 21. März 2024 trat das SEM auf das Asylgesuch des Gesuchsgegners nicht ein, wies ihn nach Österreich weg, ordnete an, er habe die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI- act. 74 ff., insbesondere 83). Gemäss Mitteilung des SEM vom 12. April 2024 ist der Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid vom 21. März 2024 am 5. April 2024 in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 94). Am 23. April 2024 erschien der Gesuchsgegner auf Vorladung des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) in dessen Räumlichkeiten zu einem Gespräch betreffend Dublin-Entscheid, Ausreise und medizinische Fragen (MI-act. 100, 115 ff.). Anlässlich dieses Gesprächs gab der Gesuchsgegner an, zu einer freiwilligen Ausreise nach Österreich nicht bereit zu sein, jedenfalls nicht, bevor er bereits vereinbarte Arzttermine in der Schweiz habe wahrnehmen können (MI-act. 115 f.). Die Kantonspolizei Aargau nahm den Gesuchsgegner am 24. April 2024, 06.50 Uhr, im Auftrag des MIKA in der ihm zugewiesenen Unterkunft fest. Nachdem er zwecks Überprüfung der Hafterstehungsfähigkeit auf dem Stützpunkt Muri einer ärztlichen Untersuchung unterzogen worden war, wurde er gleichentags dem MIKA zugeführt (MI-act. 120 f., 126 f.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 24. April 2024 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer -3- Administrativhaft gewährt (MI-act. 137 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Haft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Administrativhaft gemäss Art. 76a AIG angeordnet. 2. Die Haft begann am 24. April 2024, 06.50 Uhr. Sie wird bis zum 3. Mai 2024, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Im Anschluss an die Eröffnung der angeordneten Haft unterzeichnete der Gesuchsgegner eine Erklärung, wonach er eine richterliche Haftüberprüfung wünsche (act. 5). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Dublin- Administrativhaft auf Antrag der betroffenen Person in einem schriftlichen Verfahren innert 96 Stunden seit Antragstellung (Art. 80a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20] i.V.m. Art. 80 Abs. 2 AIG; § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Nachdem der Gesuchsgegner anlässlich der Eröffnung der Haftanordnung eine richterliche Haftüberprüfung verlangt hat, ist diese vorzunehmen. Die Haftüberprüfungsfrist beginnt sodann mit der Antragsstellung des Gesuchsgegners zu laufen, welche vorliegend am 24. April 2024, 17:55 Uhr, erfolgte (act. 5). Nach dem Gesagten ist die Haftüberprüfungsfrist mit vorliegendem Entscheid eingehalten. 2. Gemäss § 14 Abs. 2 EGAR entscheidet der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts über die angeordnete Haft aufgrund der Akten und der Vorbringen der Parteien. Die Abnahme weiterer Beweise bleibt vorbehalten. -4- Der Gesuchsgegner bringt im Wesentlichen vor, zu einer Rückreise nach Österreich bereit zu sein, sich aber zuerst noch ärztlich (insbesondere durch einen HNO-Arzt und einen Psychiater) behandeln lassen zu wollen (act. 7 ff.). Er gibt an, ärztliche Behandlung zu benötigen (act. 8). Angesprochen auf die Hafterstehungsfähigkeit führt er aus, "psychisch nicht in Ordnung" zu sein. Er habe in der Haft schlechte Gedanken, dass er sich selbst etwas antue (act. 9). II. 1. 1.1. Die zuständige kantonale Behörde kann eine betroffene Person, für deren Asylverfahren ein anderer Dublin-Staat zuständig ist, zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs in Haft nehmen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen von Art. 76a AIG erfüllt sind. 1.2. Wurde die betroffene Person dem Kanton Aargau zugewiesen oder hält sie sich im Kanton Aargau auf (Art. 80a Abs. 1 lit. b AIG), ist das MIKA gemäss § 13 Abs. 1 EGAR zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76a AIG. Nachdem der Gesuchsgegner im Rahmen seines Asylverfahrens mit Entscheid des SEM vom 29. Januar 2024 dem Kanton Aargau zugewiesen worden ist (MI-act. 15 f.), bleibt die Zuständigkeit des Kantons Aargau weiter bestehen. Vorliegend wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 1.3. Für die Überstellung in einen Dublin-Staat ist seit dem 1. Januar 2014 die auch für die Schweiz geltende sogenannte "Dublin III-Verordnung" (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung], in der Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31 ff.) massgebend. Per 1. Juli 2015 wurde die Dublin III-Verordnung durch Anpassung des nationalen Rechts vollständig in Kraft gesetzt (vgl. Bundesbeschluss vom 26. September 2014 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands]; AS 2015 1841). Mit -5- Blick auf die Ausführungsbestimmungen gilt die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 (Dublin II-Durchführungsverordnung; ABl. L 222 vom 5. September 2003, S. 3 ff.) grundsätzlich weiter, wobei gemäss Art. 48 Satz 2 der Dublin III-Verordnung die Art. 11 Abs. 1, Art. 13, Art. 14 und Art. 17 der Dublin II-Durchführungsverordnung aufgehoben wurden. Für die nicht mehr gültigen Verweise in der Dublin II-Durchführungsverordnung auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-Verordnung) wurde im Anhang II zur Dublin III-Verordnung eine Konkordanztabelle eingefügt (vgl. Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands]; SR 0.142.392.680.01). 1.4. Die Schweiz ersuchte die österreichischen Behörden mit Remonstration vom 22. November 2023 um Übernahme des Gesuchsgegners (MI- act. 43 f). Nachdem die österreichischen Behörden der Rückübernahme am 6. Dezember 2023 zugestimmt haben (MI-act. 9 f.), steht fest, dass Österreich als Dublin-Zielstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. 2. Vorliegend wurde eine Administrativhaft gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG (Wegweisungsvollzug) für zehn Tage angeordnet. Gemäss dieser Bestimmung kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung für maximal sechs Wochen in Haft genommen werden. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 3. Gemäss Art. 76a Abs. 1 lit. a AIG müssen konkrete Anzeichen dafür vorliegen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn einer der in Art. 76a Abs. 2 AIG genannten Umstände vorliegt. Der Gesuchsgegner gab anlässlich des Ausreisegesprächs vom 23. April 2024 gegenüber dem MIKA an, aktuell nicht bereit zu sein, nach Österreich zurückzukehren, insbesondere nicht, bevor er ärztliche Termine habe wahrnehmen können. Anlässlich des rechtlichen Gehörs vom Folgetag -6- führte er demgegenüber aus, zur Ausreise bereit zu sein. Mit dem MIKA erscheint die jüngst signalisierte Ausreisebereitschaft anlässlich der nur einen Tag vorher geäusserten wiederholten Weigerung nur wenig glaubhaft und ist angesichts der konkret drohenden Ausschaffungshaft als Schutzbehauptung zu werten. Damit liegen konkrete Anzeichen im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG vor, dass sich der Gesuchsgegner dem Vollzug der Wegweisung entziehen würde. Ob aufgrund des Umstands, dass der Gesuchsgegner in Österreich und der Schweiz unter verschiedenen Identitäten Asylgesuche gestellt hat, auch konkrete Anzeichen im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. c AIG gegeben sind, ist zwar naheliegend, kann aber offengelassen werden. Die Erklärung des Gesuchsgegners für das Zustandekommen der zwei erfassten Nachnamen ist angesichts der irakischen Namensgebung nicht per se unglaubhaft, zumal die beiden erfassten Nachnamen mit den von ihm angegebenen Namen seiner Eltern übereinstimmen (MI-act. 139, 25). Nicht ohne Weiteres erklären lassen sich demgegenüber die unterschiedlichen Geburtsdaten und Herkunftsangaben. Angesichts des aufgrund der Weigerung zur Ausreise bereits vorhandenen Haftgrunds erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen. Der Haftgrund im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. a AIG ist damit gegeben. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Was die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners anbelangt, so wurde diese am 24. April 2024 ärztlich abgeklärt und als gegeben erachtet (act. 12 f.). Der Gesuchsgegner hat auch in Ausschaffungshaft jederzeit die Möglichkeit, um medizinische oder psychiatrische Hilfe zu ersuchen. Er hat diesfalls die Mitarbeitenden des Zentrums für ausländerrechtliche Administrativhaft entsprechend zu informieren. Insgesamt sind damit keine Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. -7- 7. Das MIKA ordnete die Administrativhaft gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG für zehn Tage an (act. 1 ff.). Dies ist nicht zu beanstanden. 8. Es bestehen überdies keine Anzeichen dafür, dass die für die Rückführung des Gesuchsgegners nach Österreich notwendigen Schritte nicht innert der jeweils maximal zulässigen Haftdauer abgeschlossen werden könnten und die Haft gemäss Art. 80a Abs. 7 lit. a AIG zu beenden wäre. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Nachdem die Haft für weniger als 30 Tage angeordnet worden ist, ist keine amtliche Rechtsvertretung zu bestellen (§ 27 Abs. 2 EGAR). Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 24. April 2024 durch das MIKA angeordnete Dublin- Administrativhaft wird bis zum 3. Mai 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. Zustellung an: den Gesuchsgegner (per Inca-Mail via ZAA) das MIKA (mit Rückschein, vorab per E-Mail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht -8- innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 25. April 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Busslinger Roder