Beschwerdeführer freigestanden, der Vorinstanz die hierfür erforderlichen Angaben bekannt zu geben, nämlich seinen Wohn- bzw. Aufenthaltsort und den zurückzulegenden Weg nach Y._____. Der Beschwerdeführer hat sich aber entschieden, keine Angaben zu machen und vielmehr angegeben, an einer Wiedererwägung kein Interesse zu haben. Dieser Umstand lässt jedenfalls den Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit als wenig gravierend erscheinen, sodass sich deswegen keine Erhöhung des privaten Interesses rechtfertigt.