Ausweislich der Akten ist erstellt, dass dieser in Y._____ über Büroräumlichkeiten verfügt, welche er nun nicht aufsuchen und damit seine privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit nicht frei ausüben kann. Allerdings ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz angeboten worden ist, den Arbeitsort und -weg vom verfügten Perimeter auszunehmen, sodass die Einschränkung in die Bewegungsfreiheit geringer und jene in die Wirtschaftsfreiheit nicht mehr gegeben gewesen wäre. Es hätte dem - 15 -