Dies ist für die vorliegende Beurteilung aber ohne Belang. Vom neuerlich gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren zeigte sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme völlig unbeeindruckt und liess keinen Zweifel daran, dass er erstens auch künftig (um vier Kaliber grössere) Waffen auf sich tragen und zweitens notfalls von diesen auch Gebrauch machen werde. Damit ist die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für Leib und Leben gravierend und das öffentliche Interesse an der angeordneten Massnahme insgesamt sehr gross.