Vorliegend legte der Beschwerdeführer (unter Berücksichtigung seines Strafregisterauszugs bereits zum wiederholten Male) ein unter § 34 Abs. 1 lit. a PolG fallendes Verhalten an den Tag. Zwar lassen sich anhand der Akten nicht alle gemäss Vorinstanz durch den Beschwerdeführer begangenen früheren Taten nachvollziehen, namentlich findet sich kein Eintrag zu Diebstahl, Tätlichkeit und Drohung und keine Mehrfachbegehung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dies ist für die vorliegende Beurteilung aber ohne Belang.