5.4 5.4.1 Zur Frage, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse die Wegweisung und Fernhaltung rechtfertigt, ist festzuhalten, dass grundsätzlich von einem erheblichen öffentlichen Interesse am Schutz von Leib und Leben der Kantonsbevölkerung und an der Verhinderung von Straftaten auszugehen ist. Dies ist umso höher zu veranschlagen, je gravierender die Verhaltensweise ist.