5.3 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine mildere Massnahme genügte, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Die Beschlagnahmung der sichergestellten Waffe ist angesichts der Äusserung des Beschwerdeführers, nächstes Mal eine grössere Waffe dabeizuhaben, zur Erreichung des angestrebten Zwecks nicht gleich geeignet. Gleiches gilt für die gesetzlich vorgesehene mildere Massnahme gemäss § 34 Abs. 1quinquies PolG (Verbot einer bestimmten Verhaltensweise), hat der Beschwerdeführer doch deutlich zu verstehen gegeben, dass er sich von Verboten und gesetzlichen Unterlassungspflichten nicht beeindrucken lässt. - 14 -