5.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer eine geladene Waffe mit sich geführt, Bereitschaft signalisiert, diese auch einzusetzen und zudem angegeben, nächstes Mal eine vier Kaliber grössere Waffe dabei zu haben. Die Wegweisung und Fernhaltung des Beschwerdeführers für drei Monate aus dem bzw. vom ganzen Kanton Aargau bezweckt den Schutz von Leib und Leben der sich im Kantonsgebiet aufhaltenden Personen und der Verhinderung solcher gefährdenden Verhaltensweisen des Beschwerdeführers auf dem Kantonsgebiet. Die angefochtene Verfügung ist geeignet, diesen Zweck zu erreichen.