Im Folgenden ist deshalb zu klären, ob die Vorinstanz ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat. Jede angeordnete Massnahme ist konkret dahin zu überprüfen, ob sie geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erreichen; ob sie erforderlich ist oder ob zur Erreichung des Zwecks auch eine mildere Massnahme genügte; ob sie verhältnismässig im engeren Sinne ist, d. h. ein überwiegendes öffentliches Interesse an der angeordneten Massnahme besteht (vgl. zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit: ULRICH HÄFE- LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 514 ff.).