4.3 Im Sinne eines Zwischenfazits ist erstens festzuhalten, dass § 34 PolG eine formellgesetzliche und damit genügende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV darstellt. Zweitens ist sowohl der Tatbestand der Beeinträchtigung als auch jener der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfüllt und die Anordnung der Wegweisung und Fernhaltung des Beschwerdeführers gestützt auf § 34 Abs. 1 lit. a PolG ist grundsätzlich zulässig. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der verfügten Massnahme.