Dies wird durch seine Äusserungen untermauert, namentlich, dass, "wenn es einmal zu schiessen beginnt", "17 Schuss nicht viel" seien, er "einfach gerne vorbereitet" sei und das nächste Mal "die Waffe vier Kaliber grösser" sei. Vor diesem Hintergrund ist hinreichend wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer, dessen Waffe beschlagnahmt wurde, erneut bewaffnen wird und bei ungehindertem Ablauf des Geschehens das Polizeigut Leib und Leben nicht nur von Herrn C._____ sondern von einer unbestimmten Anzahl von Personen geschädigt würde (siehe vorne Erw. II/4.1). Auch hier ist die Schwelle der Bagatelle klar überschritten.