Das Verhalten des Beschwerdeführers ist aber auch in der Variante der erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung tatbestandsmässig im Sinne von § 34 Abs. 1 lit. a PolG: Schon allein der Umstand, dass die rechtswidrig mitgeführte, nicht registrierte Waffe geladen war, lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer durchaus auch bereit ist, diese einzusetzen. Dies wird durch seine Äusserungen untermauert, namentlich, dass, "wenn es einmal zu schiessen beginnt", "17 Schuss nicht viel" seien, er "einfach gerne vorbereitet" sei und das nächste Mal "die Waffe vier Kaliber grösser" sei.