Dieses Verhalten ist tatbestandsmässig gemäss Art. 33 Abs. 1 WG und stellt ein Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB dar. Damit ist die Schwelle der Bagatelle klar überschritten und das Verhalten ist ohne Weiteres als erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu qualifizieren. Der Tatbestand von § 34 Abs. 1 lit. a PolG in der Variante der Störung ist damit erfüllt.