Es wird deutlich, dass der Beschwerdeführer die polizeilichen Feststellungen betreffend die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz nicht nur nicht bestreitet, sondern diese sogar bestätigt und bereitwillig Angaben macht zu seiner Motivation, seiner Treffsicherheit und seiner fehlenden Bereitschaft, sich künftig an das Gesetz zu halten. Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer durch Tragen einer unbewilligten Waffe inklusive Munition gegen die Vorschriften des Waffengesetzes und somit gegen Regeln, die den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bezwecken (siehe vorne Erw. II/4.1) verstossen hat. Dieses Verhalten ist tatbestandsmässig gemäss Art.