Es sei sein "gottverdammtes Recht", die Waffe dabei zu haben seit dem 6./7. Oktober 2023. Was der Staatsanwalt sage, interessiere ihn wirklich nicht und das nächste Mal sei die Waffe vier Kaliber grösser. Der Beschwerdeführer führte auch aus, dass er anlässlich seiner Vorsprache bei der Garage von Herrn C._____ keine Waffe gezogen habe, es aber einfach gewesen wäre, auf den Kopf zu zielen und er getroffen hätte, "egal ob besoffen oder nicht." - 12 -