4.2 Der Beschwerdeführer führte anlässlich der polizeilichen Kontrolle vom 4. April 2024 eine geladene, nicht registrierte Pistole (SIG P210) mit eingesetztem Magazin mit sich sowie ein Ersatzmagazin und Handfesseln. Er verfügt über keinen Waffenerwerbsschein oder eine Waffentragbewilligung. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme gab er zu Protokoll, die Waffe zu tragen, weil er wisse, dass die Polizei ihn nicht schützen könne, wenn es hart auf hart komme. Er frage keinen Richter, ob er eine Waffe tragen könne. Es sei sein "gottverdammtes Recht", die Waffe dabei zu haben seit dem 6./7. Oktober 2023.