Die gestützt auf § 34 Abs. 1 lit. a PolG verfügbare Wegweisung oder Fernhaltung richtet sich damit gegen nicht im Einzelnen bestimmbare Gefährdungsarten und Gefährdungsformen in vielgestaltigen und wandelbaren Verhältnissen und ist situativ den konkreten Umständen anzupassen. Eine Wegweisung oder Fernhaltung darf nur dann angeordnet werden, wenn eine erhebliche Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Gefährdung oder Störung die Schwelle der Bagatelle klar überschreitet.