Bei der Störung wurde die öffentliche Sicherheit und Ordnung bereits beeinträchtigt, wohingegen bei der Gefährdung die Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung noch nicht eingetreten ist. Hier dient die Massnahme der Prävention, wobei eine bloss abstrakte (theoretische) Gefährdung nicht ausreicht (ANDREAS BAUMANN, Aargauisches Polizeigesetz, - 11 -