4. 4.1 Die strittige Wegweisung bzw. Fernhaltung erging in Anwendung von § 34 Abs. 1 lit. a PolG und stützt sich damit auf eine formell-gesetzliche Grundlage. Gemäss dieser Bestimmung kann die Polizei Personen von einem bestimmten Gebiet wegweisen oder fernhalten, wenn diese die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden oder stören. Zweck der Wegweisung oder Fernhaltung ist der Schutz von Polizeigütern (Entscheid des Regierungsrats Aargau vom 23. Mai 2018, AGVE 2018 S. 461, Erw. 2).