Sowohl die Bewegungs- als auch die Wirtschaftsfreiheit gelten allerdings nicht schrankenlos. Beide Grundrechte können gestützt auf Art. 36 BV eingeschränkt werden. Eine Grundrechtseinschränkung bedarf jedoch in - 10 - jedem Fall einer gesetzlichen Grundlage, muss durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 BV; zum Ganzen BGE 147 I 103, Erw. 10.3). Die Einhaltung dieser verfassungsmässigen Voraussetzungen ist nachfolgend zu prüfen.