Auch der Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit ist durch die angefochtene Verfügung tangiert: Die Wirtschaftsfreiheit wird in Art. 27 BV gewährleistet. Sie schützt jede privatwirtschaftliche (selbständige) Tätigkeit, die der Erzielung eines Gewinns oder Erwerbs dient (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_627/2009 vom 23. Februar 2010, Erw. 2.1). Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. Das Führen eines Beratungsbüros, wie es der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Y._____ tut, fällt in den Schutzbereich von Art. 27 BV.