3. 3.1 Der Beschwerdeführer erblickt in der von der Kantonspolizei am 5. April 2024 für drei Monate angeordneten Wegweisungs- und Fernhalteverfügung ferner eine Verletzung seiner Grundrechte. Er macht geltend, dadurch in seiner Bewegungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV und seiner Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV eingeschränkt zu sein.